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   OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15   

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OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15 (https://dejure.org/2015,82189)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2015 - 15 U 21/15 (https://dejure.org/2015,82189)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 15 U 21/15 (https://dejure.org/2015,82189)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die Grundstücke in ihrer Eignung als Rückzugsort für die Kläger beeinträchtigt werden; außerdem wird damit einem breiten Publikum ein Einblick in Lebensbereiche der Kläger gewährt, die sonst allenfalls den Personen bekannt sind, die im Vorübergehen oder -fahren die Grundstücke betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, dass die Kläger dort wohnen bzw. deren Eigentümer sind (vgl. BGH a.a.O., juris Tz. 21 sowie VersR 2004, 522, juris Tz. 18).

    Die Gefahr, dass Leser der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Veröffentlichung den aktuellen Wohnsitz der Kläger in den USA ausfindig machen und aufsuchen könnten, ist daher als äußerst gering anzusehen (anders als etwa bei zusätzlicher Beschreibung des Anfahrtswegs, vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 2836 ff.; ferner BGH VersR 2004, 522, juris Tz. 24 sowie 29 ff.).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn der Nutzer des Grundstücks sich entfernt, solange der häusliche Bereich grundsätzlich für ihn noch als Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. BGH VersR 2004, 525, juris Tz. 19).

    Der Informationswert einer Veröffentlichung spielt (erst) bei der beiderseitigen Interessenabwägung eine Rolle (vgl. BGH VersR 2004, 525, juris Tz. 25).

  • LG Köln, 14.01.2015 - 28 O 368/14
    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 368/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.01.2015 (28 O 368/14, GA 44 ff.) stattgegeben und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, 1. das nachfolgend wiedergegebene Foto mit dem Hinweis " NOBEL-IMMOBILIE - Um 1913 wurde die Gründerzeitvilla in F erbaut ." zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Der Senat verkennt nicht, dass das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfGE 34, 269, 283 ; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Der Senat verkennt nicht, dass das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfGE 34, 269, 283 ; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der - von den Klägern angeführten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend den Hauskauf eines bekannten Politikers im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Politik, weil die betreffende Immobilie dort als künftiger Wohnsitz genutzt werden sollte (vgl. BGH NJW 2009, 3030 ff.).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2015 - 15 U 21/15
    Die Gefahr, dass Leser der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Veröffentlichung den aktuellen Wohnsitz der Kläger in den USA ausfindig machen und aufsuchen könnten, ist daher als äußerst gering anzusehen (anders als etwa bei zusätzlicher Beschreibung des Anfahrtswegs, vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 2836 ff.; ferner BGH VersR 2004, 522, juris Tz. 24 sowie 29 ff.).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Auch nach der Rspr. des Senats (Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.) komme es auf das tatsächliche Ausmaß einer Gefährdung der Rückzugsfunktion durch mögliche Schaulustige und/oder gar Sicherheitsbedenken an; hier sei die "Gefahr" des Eindringens Unbefugter aber nur in etwa so groß wie diejenige, dass es jemand schaffe, in die Nähe des Wochenenddomizils des US-Präsidenten zu gelangen.

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 11; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 763; v. 09.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, 767; BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 13 f./19; Senat v. 07.03.2019 - 15 U 118/18, n.v.; v. 05.10.2017/29.08.2017 - 15 U 96/17, n.v.; v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; v. 16.04.2004 - 9 U 10/04, juris; OLG Saarbrücken v. 17.06.2015 - 5 U 56/14, juris Rn. 23/25; OLG Hamburg v. 21.06.2011 - 7 U 28/11, juris; v. 31.01.2006 - 7 U 108/05, AfP 2006, 182; v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414; OLG Celle v. 28.09.1979 - 13 U 86/79, MDR 1980, 311; Amtsgericht Charlottenburg v. 28.11.2008 - 235 C 179/08, AfP 2009, 91 und aus dem Schrifttum Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 78 - 84 m.w.N.).

    Kriterium kann bei einer Aufdeckung der Anonymität vor allem sein, dass dadurch die "Gefahr" entsteht, dass das Objekt in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung (abstrakt) geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen und/oder Schaulustige anzuziehen (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 12; Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; OLG Hamburg v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414).

    Für eine Verletzung genügen kann zudem aber auch, wenn in Verbindung mit der Namensnennung einem breiten Publikum - und nicht nur den Bewohnern selbst (zu einem solchen Fall mit dem Anbieten von Luftbildern zu Zwecken des Eigenverkaufs OLG Oldenburg v. 12.10.1987 - 13 U 59/87, NJW-RR 1988, 951) - so besondere Einblicke in private Lebensbereiche, Wohnsituation und auch die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen gegeben werden, welche sonst nicht bereits allseits bekannt sind und allenfalls - wenn überhaupt - von wenigen Passanten vor Ort eingesehen werden könnten (BGH v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 763; OLG Saarbrücken v. 17.06.2015 - 5 U 56/14, juris Rn. 25; siehe auch Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.).

    Dass es nur um eine Nutzung eines Anwesens als Feriendomizil geht, steht einem Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenfalls nicht entgegen, zumal gerade dort die Rückzugsfunktion besonders betroffen sein kann (BGH v. 09.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762; Senat v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; für mehrere Wohnsitze und selbst bei Verkaufsabsicht auch Senat v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.; v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.).

    Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; siehe gerade auch für die Veröffentlichung von Sachfotos auch Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320).

    Zwar wird man bei der Abwägung berücksichtigen, ob es für einen Ortsfremden nicht einfach ist, ein Objekt anhand einer Berichterstattung zu lokalisieren, so dass deswegen die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen animiert werden (Anlock- und Anreizwirkung), geringer ausfällt (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 18; vgl. auch BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 19 und Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v. zu Villa in USA mit nur vagen Angaben).

    Bei der Abwägung ist daneben eben auch ein Kriterium, ob in der Bild- und/oder begleitenden Wortberichterstattung nähere Informationen über die Gestaltung des Grundstücks vermittelt werden, die eine Schlussfolgerung über den eigenen Geschmack der Betroffenen ermöglichen (Senat v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v. sowie gerade zu einer Inneneinrichtung auch Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.) und die dem normalen Betrachter und Passanten sonst zweifelsfrei verschlossen blieben.

    dd) Einen etwas tiefergehenden Eingriff in die Privatsphäre der Verfügungskläger stellt dann zwar die Preisgabe des Kaufpreises dar (zu Wertangaben auch Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.).

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